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Satzung

Internationaler Arbeitskreis für Verantwortung in der Gesellschaft e.V. (IAVG)

Stand: 28.01.1999

§ 1 Rechtsstellung, Name, Sitz

1.1 Der "Internationale Arbeitskreis für Verantwortung in der Gesellschaft e.V." abgekürzt: IAVG, arbeitet auf der Grundlage des Vereinsrechts.
1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.3 Sitz des Vereins ist 76351 Linkenheim-Hochstetten.

§ 2 Grundlage, Ziele, Verwirklichung und Gemeinnützigkeit

2.1 Die weltanschauliche Grundlage des IAVG ist der Christusglaube im Sinne des Neuen Testaments. Der IAVG bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat gemäß dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Sozialen Marktwirtschaft.
2.2 Der IAVG verfolgt folgende Ziele:
2.2.1 Förderung verantwortlichen Denkens und Handelns in Familie und in internationaler Gesellschaft.
2.2.2 Volksaufklärung und Bildung.
2.2.3 Völkerverständigung und kultureller internationaler Austausch auf der Grundlage christlicher Werte.
2.2.4 Vermittlung von Fachkenntnissen über das Christentum und über zeitgenössische Denkrichtungen.
2.3 Die Ziele des IAVG sollen auf folgenden Wegen verwirklicht werden:
2.3.1 Sorgfältige und genaue Aufbereitung und Bereitstellung von Daten, Nachrichten, Literatur und anderen Informationsquellen nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten unter Nutzung des Internet.
2.3.2 Durchführung von Tagungen, Seminaren und Vortragsveranstaltungen.
2.3.3 Bereitstellung eines Forums für den Meinungsaustausch über Wertefragen im Internet und in anderen Medien.
2.3.4 Diskussion wichtiger Zeitfragen mit Verantwortungsträgern unter Nutzung des Internet.
2.3.5 Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen mit Bildungseinrichtungen und anderen Institutionen in Zentralasien und anderen Ländern.
2.3.6 Zusammenarbeit mit Personen und Einrichtungen, die sich an den Zehn Geboten orientieren.
2.4 Der IAVG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder und Förderer

4.1 Mitglieder des IAVG können natürliche Personen werden, wenn sie die Grundlage des IAVG (§ 2) bejahen, bereit sind, dessen Ziele zu fördern und einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.
4.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages zu begründen. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
4.3 Förderer der Ziele des IAVG müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand entscheidet darüber, wer Förderer des Vereins ist. Förderer werden wie ordentliche Mitglieder informiert und behandelt, haben aber kein Stimmrecht. Sie beteiligen sich an der Finanzierung der Aktivitäten des IAVG durch Beiträge in frei wählbarer Höhe.
4.4 Die Finanzierung der Kosten des IAVG übernehmen die Mitglieder und Förderer des IAVG durch Beiträge und Spenden. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung (§ 6) festgesetzt.
4.5 Der Austritt aus dem IAVG ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und dem Vorstand (§7) mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
4.6 Ein Mitglied, das beharrlich seine Pflichten als Mitglied versäumt oder der Grundlage und den Zielen des IAVG zuwiderhandelt, kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands.

§ 5 Organe

Organe des IAVG sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im besonderen Beschlüsse nach Maßgabe der Satzung in den Fällen von § 4 Tz 4.4 (Mitgliedsbeiträge), § 7 (Vorstandswahl), § 8 (Satzungsänderung), § 9 (Auflösung). Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; auszugehen ist von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern zuzüglich der sich durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlußfassung beteiligenden Mitglieder.
6.2 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen.
6.3 Die schriftliche Einladung mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung (TO) muß mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern und Förderern zugesandt werden. Die Korrespondenz innerhalb des Vereins kann postalisch, per Telefax oder per elektronischer Post erfolgen.
6.4 Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Dieser bestimmt den Protokollführer, der ein Beschlußprotokoll anfertigt, das er und der Leiter der Mitgliederversammlung unterschreiben.
6.5 Der Vorstand kann zur Mitgliederversammlung Sachverständige einladen.
6.6 Anträge zur Erweiterung der TO sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Diese Anträge werden den Mitgliedern und Förderern bis spätestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung zugesandt. In der Mitgliederversammlung können Anträge zur Erweiterung der TO nur mit Zustimmung des Vorstandes (§ 7 Tz 7.1) zugelassen werden.
6.7 Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muß der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen.
6.8 Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig. Nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglieder können Voten zu Tagesordnungspunkten bis 2 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben.
6.9 Außerhalb der Mitgliederversammlung können Mitgliederbeschlüsse auch im Umlaufverfahren schriftlich gefaßt werden. Beschlußvorlagen müssen 3 Wochen vor Beschlußfassung den Mitgliedern zugesandt werden.

§ 7 Vorstand

7.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.
7.2 Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter vertreten den IAVG gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
7.3 Der Vorstand nimmt die ihm nach der Satzung zukommenden Aufgaben wahr, er sorgt für die Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlungen sowie für die Durchführung ihrer Beschlüsse.

§ 8 Satzungsänderung

Die Satzung kann unter Wahrung der Gemeinnützigkeit des IAVG auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung geändert werden. Der Beschluß der Mitgliederversammlung bedarf der Mehrheit von Zweidritteln, wobei sich mindestens 20 % der Mitglieder an der Beschlußfassung beteiligt haben müssen; sei es durch ihre Anwesenheit oder durch ihre schriftliche Stimmabgabe.

§ 9 Auflösung

9.1 Der IAVG kann auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
9.2 Bei Auflösung des IAVG oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluß über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach Unterzeichnung durch die nachstehend aufgeführten Gründungsmitglieder in Kraft.
Die Gründungsmitglieder erklären durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis mit der Satzung des Internationalen Arbeitskreises für Verantwortung in der Gesellschaft e.V. (IAVG).
Karlsbad-Langensteinbacherhöhe, den 23. Januar 1999
1. Degler, Alois August, Rechtsanwalt, 76437 Rastatt
2. Fast, Viktor, Dipl.-Ing.,67227 Frankenthal-Eppstein
3. Friedrich, Andreas, Dipl.-Ing.(FH), 76351 Linkenheim-Hochstetten
4. Mössinger, Manfred, Pastor, 76299 Karlsbad-Langensteinbacherhöhe
5. Patsyura, Alexander, Kunstmaler, Karaganda, Kasachstan
6. Penner, Dr. Hans, Dipl.-Chem., 76351 Linkenheim-Hochstetten
7. Röhlig, Dr. med. Siegfried, Kinderarzt, 76139 Karlsruhe
8. Seufert, Manfred, Lehrer, 76297 Stutensee-Friedrichstal
9. Zipperle, Werner, Unternehmer, 76646 Bruchsal-Untergrombach